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Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Bescheide Ihrer Klient*innen fragwürdig sind, v. a. in Gemeinschaftsunterkünften vom Regelsatz Posten abgezogen werden, die nicht eindeutig nachvollziehbar sind, dann können Sie die Betroffenen gerne an einen der Anwältinnen/Anwälte auf der Liste verweisen. Aber auch gegen die neue Einstufung Alleinstehender in die Bedarfsstufe 2 sollte rechtlich vorgegangen werden, auch wenn diese mittlerweile gesetzlich normiert ist. Aus anderen Bundesländern liegen mittlerweile erste Anzeichen dafür vor, dass Gerichte dieser Einstufung nicht folgen werden. So z. B. das Sozialgericht Landshut in einem Eilbeschluss, wobei das Hauptsacheverfahren noch aussteht.
Hilfreich wäre, wenn vorher ein Beratungshilfeschein vorliegt, den man über das zuständige Amtsgericht am Wohnort der Betroffenen erhalten kann. Dieser dient dann der Beratung und einem Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid. Der Antrag kann vor Ort auch mündlich gestellt werden. In der Regel sollte es reichen, wenn die Betroffenen ihren letzten AsylbLG-Bescheid mitbringen, um ihre Mittellosigkeit nachweisen zu können. Ideal wäre noch ein aktueller Kontoauszug, auf dem deutlich wird, dass kein sonstiges Vermögen vorhanden ist. Manche Anwälte/Anwältinnen beginnen die Beratung kulanter Weise zwar schon vor Vorlage des Beratungshilfescheins; dieser muss dann aber unverzüglich eingeholt werden. Nähere Informationen zur Beratungshilfe inkl. Formulare finden Sie hier.
Herr Bender, Dominik
Seilerstraße 17
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Frau Knoblauch, Katrin
Sandweg 9
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Herr Plischke, Jan
Carl-Benz-Str. 5
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Frau Poveda Guillén, Elisabet
Sandweg 9
60316 Frankfurt
069 490392
poveda@sandweg9.de
Frau Steffen, Eva
Aachener Str. 60-62
50674 Köln
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Frau Tesfaiesus, Awet
Karthäuserstraße 7-9
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Herr Wohnig, Christopher
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65185 Wiesbaden
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kontakt@ra-wohnig.de

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